Satzung

Satzung des Vereins „Interessen-Gemeinschaft Einzelhandel Lin­denhof (IGEL)”

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Interessen-Gemeinschaft Einzel­handel Lindenhof e. V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim-Lindenhof und er­streckt seine Tätigkeit auf den Stadtteil Mannheim-Lindenhof und sein Einzugsgebiet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammen­arbeit aller am Wohl des Stadtteils Mannheim-Lindenhof inter­essierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städ­tischen Behörden und sonstigen Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z. B. Werbeaktionen) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anzie­hungskraft des Stadtteils Mannheim-Lindenhof zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmit­telbar, durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsge­mäßen Zwecke Verwendung finden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Perso­nen, Personenzusammenschlüsse und Handelsgesellschaften er­werben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in dem Stadtteil Mannheim-Lindenhof und seinem Einzugsgebiet, haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an ein­zelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­derjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßge­bend.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder den sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßi­ge Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung end­gültig.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Ver­einsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederver­sammlung zu beschließen.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
    a) dem Ersten Vorsitzenden
    b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassierer
    e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristi­scher Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzel­ne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dau­ert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
  5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, kann von der Mit­gliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
  6. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie sind nur zusammen vertretungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung.
  2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Verein­samtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder einge­laden und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder an­wesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen­mehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Ver­ein letztbekannte Adresse der Mitglieder.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Be­darf der auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehal­ten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahres­berichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vor­standes
    d) die Beschlussfassung über den Etat
    e) die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft
    f) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Proto­koll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Ver­sammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestat­tet .

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unter­stützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen. Sie werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversamm­lung mit der in § 8, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit be­schlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Ver­eins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Mannheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen un­mittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich des Stadtteils Mannheim-Lindenhof verwendet werden muss.

Mannheim-Lindenhof, den 08.11.1994

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